Gesundheitszeugnis online nach §43 Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz, welches die Erstbelehrung bzw. das Gesundheitszeugnis regelt, ist am 01. Januar 2001 inkraftgetreten, es hat das bisherige Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt. Durch die Infektionschutzgesetz werden die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Vermeidung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. Bitte beachten Sie den Zuständigkeitsbereich Hamburg.
Gesundheitszeugnis - gut gerüstet für die Arbeit im Lebensmittelsektor
Wer im Lebensmittelbereich arbeitet und bei der Zubereitung von Speisen direkten Kontakt mit Lebensmitteln hat, braucht zwingend ein Gesundheitszeugnis. Auch alle Personen, die unverpackte Lebensmittel transportieren, benötigen ein solches Zeugnis. Genaue Informationen darüber, welche Arbeiten ein Gesundheitszeugnis erfordern, gibt das Infektionsschutzgesetz.
Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Gesundheitszeugnis wird nach einer medizinischen Belehrung ausgestellt, diese sogenannte Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bluttests oder Stuhlproben werden heute nicht mehr durchgeführt. Durch die Erstbelehrung für das Gesundheitszeugnis soll sichergestellt werden, dass übertragbare Krankheiten keinen Einzug in die Küche halten. Das Gesundheitszeugnis dient der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten und wird bei der gewerbsmäßigen Herstellung, dem Behandeln und beim Handel mit Lebensmitteln benötigt. Das Gesundheitszeugnis wird vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Amt beauftragten Arzt ausgestellt.
Arbeitgeber sind seit 2011 verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 43 alle zwei Jahre per Folgebelehrung zu belehren. Dieses Gesetz hat Gültigkeit, wenn man erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt. Dann benötigt man eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Belehrung erfolgt online. Ihr Ziel ist es, generell ein Problembewusstsein für die Übertragung von Keimen durch Lebensmittel zu schaffen. Alle im Lebensmittelbereich Tätigen sollten dadurch befähigt werden, bei sich selber Anhaltspunkte einer Erkrankung festzustellen und entsprechend vorbeugend handeln zu können.
Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit in der Lebensmittelbranche nur dann ausüben, wenn sie selbst im Besitz eines gültigen Gsundheitszeugnisses, früher Gesundheitspasses sind. Zu beachten ist, dass die alle zwei Jahre im Betrieb durchgeführte Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht das gleiche ist wie die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.
Wie bekommt man sein Gesundheitszeugnis?
Die Teilnahme kann 24 Stunden online erfolgen, nach deren Teilnahme man das Zeugnis bekommt. Eine solche Belehrung dauert in der Regel bei gesundheitszeugnis.de nur ca. 15 Minuten. Eine aufwendige medizinische Untersuchung ist nicht mehr erforderlich. Der Belehrte muss erklären, dass er an keiner Infektionskrankheit leidet und die Tätigkeitsverbote bei einer solchen Erkrankung kennt. Sofort nach der online Belehrung erhält man die Bescheinigung, für die eine Gebühr von 25,- Euro erhoben wird. Nach der Ausfertigung des Dokumentes muss man innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit aufnehmen, um das Gesundheitszeugnis zu aktivieren. Sobald eine im Lebensmittelbereich arbeitende Person an einer solche Krankheit erkrankt, setzt das sofortige Tätigkeitsverbot ein und es muss dem Arbeitsplatz ferngeblieben werden bzw. die Krankheit gemeldet werden.
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Gesundheitszeugnis nach dem Infektionsschutzgesetz
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Weitere Fragen und Antworten zum Gesundheitszeugnis
Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?
Ein Gesundheitszeugnis wird von allen Personen benötigt, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten oder diese herstellen, verarbeiten oder verkaufen. Dazu zählen Beschäftigte in Gastronomie, Küchen, Bäckereien, Metzgereien, Kitas, Schulen, Seniorenheimen oder in lebensmittelverarbeitenden Betrieben. Auch Praktikanten, Aushilfen und Saisonkräfte fallen darunter. Entscheidend ist immer die Tätigkeit – nicht die berufliche Ausbildung. Ohne gültiges Gesundheitszeugnis dürfen diese Personen nicht im Lebensmittelbereich eingesetzt werden.
Wann muss ein Mitarbeiter an der Belehrung teilnehmen?
Ein Mitarbeiter muss die Belehrung nach § 43 IfSG vor Beginn seiner Tätigkeit absolvieren – also bevor er erstmals mit Lebensmitteln arbeitet oder damit in Berührung kommt. Die Belehrung darf nicht älter als drei Monate sein, wenn der Mitarbeiter den Job antritt. Erst danach darf er im Lebensmittelbereich eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss zusätzlich dafür sorgen, dass spätestens alle zwei Jahre eine Folgebelehrung erfolgt.
Was ist die alle 2 Jahre notwendige Folgebelehrung?
Die Folgebelehrung ist eine verpflichtende Wiederauffrischung der Hygiene-Belehrung nach § 43 IfSG, die spätestens alle zwei Jahre stattfinden muss. Sie wird nicht vom Gesundheitsamt, sondern vom Arbeitgeber durchgeführt. Dabei werden Mitarbeitende erneut über Hygienevorschriften, Meldepflichten bei Krankheiten und den richtigen Umgang mit Lebensmitteln informiert. Die Folgebelehrung stellt sicher, dass das Wissen aktuell bleibt und dokumentiert wird. Ohne diese regelmäßige Belehrung ist das ursprüngliche Gesundheitszeugnis im Betrieb nicht mehr gültig.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.folgebelehrung.de
Was passiert bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften?
Verstöße können zu Bußgeldern, arbeitsrechtlichen Konsequenzen oder sogar zur Schließung eines Betriebs führen. Im schlimmsten Fall können gesundheitliche Gefahren für Verbraucher entstehen.
