Grundsätzlich gibt es dafür mehrere Möglichkeiten. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Anlaufstellen es gibt, wie der Ablauf aussieht und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.
Beantragung beim Gesundheitsamt
Ablauf beim Gesundheitsamt
- Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
- Persönliche Teilnahme an der Belehrung
- Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments
- Zahlung der Gebühr
- Ausstellung der Bescheinigung
Je nach Stadt oder Landkreis unterscheiden sich die Abläufe, Wartezeiten und Kosten. In vielen Regionen sind Termine nur mit mehreren Wochen Vorlauf verfügbar.
Gesundheitszeugnis online beantragen – ist das erlaubt?
Ja.
Inzwischen ist es möglich, die Infektionsschutzbelehrung auch online zu absolvieren. Dafür gibt es zugelassene Online-Anbieter, die mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten oder rechtlich anerkannte Belehrungen durchführen.
Die Online-Beantragung bietet mehrere Vorteile:
- Keine Anfahrt zum Gesundheitsamt
- Flexible Durchführung von zu Hause
- Häufig kurzfristig verfügbar
- Belehrung oft als Video oder Online-Kurs
Welche Variante ist besser: Gesundheitsamt oder Online-Anbieter?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht – beide Wege sind zulässig. Die Entscheidung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Gesundheitsamt eignet sich besonders, wenn:
- Sie ohnehin einen Termin in der Behörde haben
- Ihr Arbeitgeber ausdrücklich das Gesundheitsamt verlangt
Online-Anbieter sind sinnvoll, wenn:
- Sie kurzfristig eine Belehrung benötigen
- Lange Wartezeiten beim Gesundheitsamt bestehen
- Sie zeitlich flexibel sein möchten
- Sie den Prozess vollständig digital abwickeln möchten
Kann der Arbeitgeber den Ort der Beantragung vorschreiben?
Grundsätzlich nein.
Solange die Belehrung rechtlich gültig ist, darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, ob Sie das Gesundheitszeugnis beim Gesundheitsamt oder online beantragen. Wichtig ist allein, dass eine gültige Bescheinigung vorliegt.
Zusammenfassung: Wo beantragen Sie das Gesundheitszeugnis?
- Beim zuständigen Gesundheitsamt vor Ort
- Alternativ bei einem zugelassenen Online-Anbieter
- Beide Wege sind rechtlich anerkannt
- Online-Beantragung spart häufig Zeit und Wartezeit
- Die Belehrung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen
