Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz ist am 01. Januar 2001 inkraftgetreten, es hat das bisherige Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt. Durch die Infektionschutzgesetz werden die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Vermeidung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. 

 

Gesundheitszeugnis - gut gerüstet für die Arbeit im Lebensmittelsektor

 

Wer im Lebensmittelbereich arbeitet und bei der Zubereitung von Speisen direkten Kontakt mit Lebensmitteln hat, braucht zwingend ein Gesundheitszeugnis. Auch alle Personen, die unverpackte Lebensmittel transportieren, benötigen ein solches Zeugnis. Genaue Informationen darüber, welche Arbeiten ein Gesundheitszeugnis erfordern, gibt das Infektionsschutzgesetz.

 

Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Gesundheitszeugnis wird nach einer medizinischen Belehrung ausgestellt, diese sogenannte Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bluttests oder Stuhlproben werden heute nicht mehr durchgeführt. Durch die Erstbelehrung für das Gesundheitszeugnis soll sichergestellt werden, dass übertragbare Krankheiten keinen Einzug in die Küche halten. Das Gesundheitszeugnis dient der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten und wird bei der gewerbsmäßigen Herstellung, dem Behandeln und beim Handel mit Lebensmitteln benötigt. Das Gesundheitszeugnis wird vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Amt beauftragten Arzt ausgestellt.

 

Arbeitgeber sind seit 2011 verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 43 alle zwei Jahre per Folgebelehrung zu belehren. Dieses Gesetz hat Gültigkeit, wenn man erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt. Dann benötigt man eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Belehrung erfolgt in Hamburg-Altona „Am Diebsteich 55“. Ihr Ziel ist es, generell ein Problembewusstsein für die Übertragung von Keimen durch Lebensmittel zu schaffen. Alle im Lebensmittelbereich Tätigen sollten dadurch befähigt werden, bei sich selber Anhaltspunkte einer Erkrankung festzustellen und entsprechend vorbeugend handeln zu können.

 

Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit in der Lebensmittelbranche nur dann ausüben, wenn sie selbst im Besitz eines gültigen Gsundheitszeugnisses, früher Gesundheitspasses sind. Zu beachten ist, dass die alle zwei Jahre im Betrieb durchgeführte Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht das gleiche ist wie die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.

 

Wie bekommt man sein Gesundheitszeugnis?

Mehrmals in der Woche finden Infektionsschutzbelehrungen statt, nach deren Teilnahme man das Zeugnis bekommt. Eine solche Belehrung dauert in der Regel bei Gesundheitszeugnis.de nur ca. 30 Minuten. Eine aufwendige medizinische Untersuchung ist nicht mehr erforderlich. Der Belehrte muss erklären, dass er an keiner Infektionskrankheit leidet und die Tätigkeitsverbote bei einer solchen Erkrankung kennt. Sofort nach der Belehrung erhält man die Bescheinigung, für die in Hamburg eine Gebühr von 27,- Euro erhoben wird. Nach der Ausfertigung des Dokumentes muss man innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit aufnehmen, um das Gesundheitszeugnis zu aktivieren. Sobald eine im Lebensmittelbereich arbeitende Person an einer solche Krankheit erkrankt, setzt das sofortige Tätigkeitsverbot ein und es muss dem Arbeitsplatz ferngeblieben werden bzw. die Krankheit gemeldet werden.

 

Axel Wiechmann
beauftragter Arzt durch das
Hamburg Flagge

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